Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein Grundrecht

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Der Schutz unserer Verfassung ist die wichtigste Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat. Genau aus diesem Grund haben wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Es geht um den besten Ausgleich unterschiedlicher Grundrechte. Nach Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Grundrecht ist durch die Corona-Pandemie massiv bedroht. Und das Risiko steigt, wenn sich das Virus ungebremst ausbreitet. Die Politik ist des-halb in der Pflicht, Gesundheit und Leben zu schützen – und das immer im vollen Verantwortungsbewusstsein für andere Grundrechte, die zumindest zeitlich befristet zurückstehen müssen.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir den rechtlichen Rahmen für neue Corona-Regeln gelegt. Jetzt wissen die Landesregierungen, in welchem Rahmen sie sich bei möglichen Schutzmaßnahmen bewegen können. Das war vorher nicht der Fall. Zudem müssen die Bundesländer mögliche Schutzmaßnahmen sachlich gut begründen. Jede Verordnung nach § 28 a IfSG ist grundsätzlich auf vier Wochen befristet. Eine mögliche Verlängerung muss erneut gut begründet werden.